DatenschutzFalke
Die Aufgaben des internen und externen Datenschutzbeauftragten (DSB) sind in der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sowie im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Demnach darf ein Unternehmen nur auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verzichten, wenn sich weder aus Art. 37 Abs. 1 DSGVO noch aus § 38 Abs. 1 BDSG eine Benennungspflicht ergibt.
Hinter diesen beiden Normen verbergen sich folgende Daten:
Entfällt die DSB-Pflicht, muss das Unternehmen trotzdem den Datenschutz leben und nachhalten. Teilweise kann es eine Pflicht zur DSB-Benennung für besondere Aufträge geben, in dem Fall kann diese freiwillig erfolgen.